3. Subeventuell sei gerichtlich festzustellen, dass auf den Hauptbuchblättern der Parzellen Nr. 6307, 6308 und 6309 die Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung „Rutschgebiet“ nicht eingeschrieben werden darf.“ Zur Begründung ergänzte und vertiefte die Rekurrentin die bereits in ihrer Einsprache vorgebrachten Überlegungen. 3. Das DIV wie auch die … beantragten die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung bekräftigten sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Darlegungen.