{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-88_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_88", "Checksum": "0f41969e892012dcfe9d2c5d2059e651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:36", "Checksum": "2df1928c11c3457ce6b536433ff01b43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 88\nRegeste:\nPerimeter | Perimeter und übrige Beiträge\n\ne) Im Lichte des Dargelegten besteht mithin kein Anlass, die fraglichen Parzellen\neiner anderen Toleranzstufe zuzuteilen. Soweit die Rekurrentin am\nAugenschein die Auffassung vertrat, dass zumindest die Parzelle Nr. 6309,\nwelche in der künftigen Planung der Landwirtschaftszone zugeschieden\nwerden solle, der Toleranzstufe 4 zuzuweisen sei, kann ihr bereits deshalb\nnicht gefolgt werden, weil im vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren\nauf die aktuelle Zonierung (Bauzone) abzustellen ist. Dass im Bereich der\nBauzonen die Toleranzstufe 2 zur Anwendung gelangt, wurde seitens der\nRekurrentin dem Grundsatze nach zu Recht nicht in Frage gestellt.\n\nf) Als unbegründet erweist sich der Rekurs auch soweit die Rekurrentin ihre\nAnträge mit Rechtsgleichheitsüberlegungen begründet hat. Dem Grundsatz\nrechtsgleicher Behandlung kommt bei Abgrenzungen wie der vorliegenden\nnur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Es liegt im Wesen solcher\nFestlegungen, dass vergleichbare Gebiete gebildet und abgegrenzt werden\nmüssen. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des\nWillkürverbotes unter Umständen völlig verschieden behandelt werden. Unter\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass die Abgrenzung\nsachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit\nfällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen. Vorliegend ist nun aufgrund\nder rekurrentischen Vorbringen in der Rekursschrift und der Darlegungen am\nAugenschein nichts ersichtlich, was auf eine unzulässige rechtsungleiche\nBehandlung hindeuten würde. Aufgrund der im Auflageplan „Rutschung …,\nVerschiebungen pro Jahr, 1:1000, aufgeführten Bewegungslinien (Richtung\nder Vektoren auf den einzelnen Parzellen sowie die jährlichen\nVerschiebungen) und der Erkenntnisse am Augenschein (z.B. Risse in den\nStützmauern, Verformungen an Baumstämmen) konnte seitens der\nRekursgegner vielmehr nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der\nPerimeter in der streitigen Ausdehnung abgegrenzt worden ist. Eine\nunzulässige rechtsungleiche Behandlung war nicht ersichtlich und im Lichte\nder eben umschriebenen Voraussetzungen auch zu verneinen. Der Rekurs\nerweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.\nVon der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den\nKanton Graubünden (DIV) und die … kann praxisgemäss abgesehen werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 234.--\n\nzusammen Fr. 2'734.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}