{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-88_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_88", "Checksum": "0f41969e892012dcfe9d2c5d2059e651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Vielmehr\nsoll gestützt auf Art. 660a und Art. 668 Abs. 3 ZGB eine Anmerkung veranlasst\nwerden, wonach es sich um ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen\nund eingeschränkter Wirkung des Planes für das Grundbuch handelt.\n\n3. a) Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, ihre Grundstücke würden nur\nunwesentlich rutschen. Festgestellt worden seien Verschiebungen von\njährlich lediglich zwischen 11 bis 33 mm; diese Werte lägen nur unwesentlich\nüber den Mindestwerten der Empfehlungen der KKVA. Im Gutachten von Dr.\nZulauf werde zudem überzeugend dargelegt, dass ihre Grundstücke auf einer\nquasi stabilen „Insel“ ruhen würden, weshalb von einem Einbezug abzusehen\nsei. Im Übrigen beruft sie sich noch auf das Rechtsgleichheitsgebot, weil\nParzellen anderer Eigentümer aus dem Perimeter entlassen worden seien.\nIhre Grundstücke seien daher ebenfalls aus dem Perimeter des\nRutschgebietes zu entlassen.\n\nb) Gemäss Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche\nVermessung (TVAV) wird das Territorium der Eidgenossenschaft für die\namtliche Vermessung in Gebiete mit verschiedenen Toleranzstufen (TS)\neingeteilt. Das Rutschgebiet … gehört danach in die TS 2 (überbaute Gebiete\nund Bauzonen). Gemäss Ziff. 3.1.2 der Empfehlungen der KKVA bzw. Art. 31\nTVAV betragen die Toleranzen der Ebene Liegenschaften in der TS 2 10.5\ncm / 10 Jahre, d.h. ca. 1 cm / Jahr.\n\nc) Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die Grundstücke\nVerschiebungen aufweisen, mithin „rutschen“. Fest steht aufgrund der Akten\nferner, dass die Verschiebung der fixierten Messpunkte z.B. im Bereich des\nGrundstückes Nr. 6307 in der Zeitspanne von 1916 bis 1970 mehr als 2 m\nbetragen hat. Im Bereich der Parzellen 6308 und 6309 wurden sodann in\neinem Zeitraum von 23 Jahren (1979 bis 2002) Verschiebungen von rund 25\nbis 55 cm festgestellt. Wie sich dem aufgelegten Situationsplan 1:1000,\n„Rutschung …, Verschiebungen pro Jahr“ vom 19. August 2004, entnehmen\nlässt, verschiebt sich die Parzelle Nr. 6307 um durchschnittlich 3,3 cm, die\nParzelle Nr. 6308 um 2,4 cm und die Parzelle Nr. 6309 um 1,1 cm pro Jahr.\nAus dem Kurzbericht des … Tiefbau- und Vermessungsamtes vom 16. April\n2003 zu den Verschiebungsmessungen Herbst 2002 sind die\ndurchschnittlichen Bewegungen pro Jahr im fraglichen Gebiet ersichtlich. Mit\nAusnahme des Gebietes am Kronenhofweg betragen sie bei total 130 neu\nvermessenen Punkten durchgehend ca. 2 bis ca. 4 cm. Damit steht aber ohne\nweiteres fest, dass die Verschiebungen auf sämtlichen Parzellen der\nRekurrentin allesamt, wenn auch zum Teil nur gering, doch über der\nToleranzgrenze der amtlichen Vermessung gemäss TVAV bzw.\nEmpfehlungen der KKVA liegen. Unter Berücksichtigung des den zuständigen\nBehörden bei der Auslegung von Empfehlungen wie der erwähnten\nzuzugestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes lässt sich die\nZuweisung der rekurrentischen Parzellen in den Perimeter nicht beanstanden.\n\nd) Nicht entscheidend ist der rekurrentische Einwand, dass die Parzellen Nr.\n6307 und 6308 aus dem Perimeter zu entlassen seien, weil sie gemäss\ngeotechnischem Gutachten Dr. Zulauf vom 24. April 1980 im\n„Bewegungsschatten“ einer quasi-stabilen Felsrippe lägen. Zutreffend ist,\ndass in jenem Gutachten zwei quasi-stabile Felsrippen erwähnt werden,\nwelche die oberhalb gelegene …strasse queren. Der Gutachter führt\ndiesbezüglich u.a. aus, dass das im „Bewegungsschatten“ unterhalb dieser\nbeiden Rippen liegende Gelände in einigermassen ruhendem Zustand sei.\nLinks und rechts dieser Rippen fielen jedoch die Bewegungslinien auf. Dabei\nverstehe sich von selbst, dass die seitlich der „Ruheinsel“ vorbeikriechenden\nMassen die an und für sich stabilen Zonen im „Bewegungsschatten“ der\nbeiden Felsrippen ebenfalls zu beeinflussen und zu bewegen vermöchten.\nWie sich nun der bei den Akten liegenden, dem erwähnten Gutachten\nbeiliegenden Karte, Fig. 1 Situation 1:2'000, entnehmen lässt, befinden sich\nalle drei der Rekurrentin gehörenden Parzellen nicht im eben umschriebenen\n„Bewegungsschatten“ dieser Felsrippen, sondern in einem Gebiet mit\nFelsversackungen (bestätigt im 2. Gutachten Dr. Zulauf vom 17. Oktober\n1990). Danach liegen die rekurrentischen Grundstücke im „Terrain 15“.\nDieses wird in der Kurzbeschreibung (vgl. S. 8) u.a. als „stark aufgelöste\nVersackung“ (Geologie) und bezüglich der lokalen Stabilität als „kritisch, teils\ngeröllig“ bezeichnet. Der „Allg. Kriechzustand“ wird mit dem Grad 3 bewertet,\nwas gemäss Erläuterung auf S. 3 des 2. Gutachtens einer Bewegung von rund\n2.5 cm pro Jahr entspricht. Auch die Auslegung dieser Gutachten zeigt\nletztlich auf, dass die Rutschungen im Gebiet der drei Parzellen die zulässigen\nToleranzwerte gemäss TVAV und Empfehlungen der KKAV übersteigen,\nweshalb sich auch aus dieser Sicht der Einbezug der Parzellen in den\nAnmerkungsperimeter nicht beanstanden lässt.\n\n"}