{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-88_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_88_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe7d03d14e5b7e76d48b98f67952969a69d5443d70869c41cea167c2e35b798a41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_88", "Checksum": "0f41969e892012dcfe9d2c5d2059e651"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2005 mit dem …ingenieur und dem …geometer,\nnicht aber mit einer gestützt auf Art. 7 lit. e VAV ordnungsgemäss\neingesetzten Markkommission, stattgefunden habe.\nUnabhängig davon, ob die Rekursgegnerin der in Art. 7 lit. e VAV\nbezeichneten Verpflichtung zur Bezeichnung einer drei- bis fünfköpfigen\nMarkkommission formell rechtsgenüglich nachgekommen ist oder nicht,\nerweist sich der rekurrentische Einwand als unbehelflich. Als Markkommission\nist vorliegend nämlich, wie sich bereits aus dem …beschluss vom 1. Juni 2004\nableiten lässt, der (…köpfige) … tätig geworden, wozu dieser im Lichte von\nArt. 14 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 33 der …verfassung betrachtet ohne weiteres\nauch zuständig war. Auch die VAV schweigt sich im Übrigen darüber aus, wie\ndie Markkommission personell zusammenzusetzen und zu wählen ist. Wenn\nin der Folge anstelle des … der …ingenieur zusammen mit dem …geometer\ndas Verständigungsverfahren leitete und am 20. Mai 2005 denn auch einen\nEinigungsversuch durchführte, der aber erfolglos blieb, so lässt sich dies\nebenfalls nicht beanstanden. Im Lichte von Art. 20 Abs. 3 VAV betrachtet, ist\nentscheidend, dass an der Verhandlung der in der VAV vorgesehene, fachlich\nkompetente Ingenieur-Geometer teilnahm. Nicht verlangt wird, dass die\nExekutive selbst die Verhandlung hätte führen oder persönlich anwesend sein\nmüssen. Im vorliegenden Verfahren hat sich sodann gezeigt, dass entgegen\nder rekurrentischen Mutmassung von der damaligen Verhandlung ein\nProtokoll erstellt worden ist. Ebenso lässt sich den Akten ohne weiteres\nentnehmen, dass die Verfahrensleitung dem … oblag. In seinem Beschluss\nvom 8. August 2005 stellte dieser fest, dass das Vermittlungsangebot zu\nkeiner Einigung geführt habe, die Verständigung mithin gescheitert sei,\nweshalb in der Folge das … Tiefbau- und Vermessungsamt beauftragt wurde,\ndie Einsprache der heutigen Rekurrentin dem nach Art. 20 Abs. 3 VAV\nzuständigen Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zum\nEntscheid weiter zu leiten. Was die Rekurrentin sonst noch gegen das\nVerfahren vorbringen lässt, zielt ebenfalls ins Leere.\n\nc) Die Rekurrentin behauptet, ihr sei das Stichwort der Anmerkung im\nGrundbuch im gesamten bisherigen Verfahren nicht bekannt gegeben\nworden. Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Wortlaut der Anmerkung lässt sich\nnämlich bereits dem Orientierungsschreiben vom 2. Juni 2004 entnehmen.\nDort ist ausgeführt, dass der … die Anmerkung „Gebiet mit dauernden\nBodenverschiebungen und eingeschränkter Wirkung des Planes für das\nGrundbuch, Art. 660a und 668 Abs. 3 ZGB“ auf den betroffenen Grundstücken\nim Grundbuch veranlassen werde. Der Text entspricht dabei den\nEmpfehlungen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) zur\n„Behandlung von Bodenverschiebungen in der Amtlichen Vermessung“ vom\n14. Januar 2004 und stützt sich zudem auf Art. 660a ZGB und 18 VAV.\nd) Unzutreffend ist auch der rekurrentische Einwand, dass das zuständige\nDepartement mangels eines anfechtbaren Entscheides der Markkommission\ngar keine Verfügung hätte erlassen dürfen. Dabei verkennt sie jedoch die\nFunktion der Markkommission. Im Gegensatz zum Vermarkungsverfahren\n(i.S. von Art. 8 ff. VAV), bei welchem die Markkommission nach gescheiterter\nVerständigung einen schriftlichen Entscheid zu fällen hat (so ausdrücklich Art.\n14 Abs. 2 VAV), kommt ihr im Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 VAV lediglich die\nRolle einer Vermittlerin zu. Ist eine Verständigung nicht möglich, so ist die\nEinsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid zu überweisen\n(vgl. Satz 2 der erwähnten Bestimmung). Damit ist gesagt, dass der\nMarkkommission, entgegen der rekurrentischen Auffassung, die Kompetenz\nfehlt, im Einspracheverfahren über eine öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung sowie deren Anmerkung im Grundbuch zu\nentscheiden.\n\ne) Auch soweit die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch\ndie Vorinstanz geltend macht, kann sie daraus nichts zugunsten ihrer\nBegehren ableiten. Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 14. Juli 2005\nverspätet erfolgte (Fristablauf: 7. Juli 2005), so zeigen bereits ihre Eingaben\nvor dem … und insbesondere auch die umfangreiche Rekursschrift auf, dass\ndie Rekurrentin in der Lage war, sich gegen die ihr nicht passende Anordnung\nangemessen zur Wehr zu setzen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst\ndann, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, in Fällen, wie\ndem vorliegenden, diese durch das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht\nnachträglich geheilt werden kann (PVG 2002 Nr. 40, 1998 Nr. 7). Hinzu\nkommt, dass eine Zurückweisung an die Vorinstanz weder erforderlich noch\ngeeignet wäre, die gerügte Gehörsverletzung zu heilen und letztlich lediglich\neinen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde.\n\n"}