Die zur Verrechnung gestellte Forderung ist demnach nicht liquid. Es ist auch nicht Sache des Verwaltungsgerichtes, dazu weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr ist es dem Rekurrenten anheim gestellt, seinen Anspruch aus Staatshaftung vor den dafür gemäss Art. 20 Verantwortlichkeitsgesetz zuständigen Zivilgerichten einzuklagen. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, der überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: