Die Kreise, Gemeinden und übrigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes pflichtig, für den Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch ihre Behörden und Beamten in Ausübung ihres Dienstes absichtlich oder grobfahrlässig zugefügt wird. Vorliegend steht in keiner Weise fest, dass sich die zuständigen Organe der Gemeinde bei der vom Rekurrenten als falsch bezeichneten Auskunft ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen müssen. Die zur Verrechnung gestellte Forderung ist demnach nicht liquid.