4. Der Rekurrent stellt der Abgabeforderung der Gemeinde einen Schadenersatzanspruch, der ihm wegen einer angeblich falschen Auskunft der Gemeinde entstanden sei, zur Verrechnung gegenüber. Die Kreise, Gemeinden und übrigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes pflichtig, für den Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch ihre Behörden und Beamten in Ausübung ihres Dienstes absichtlich oder grobfahrlässig zugefügt wird.