3. a) Wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Regelung der Erstwohnungsverpflichtung bereits mit Entscheid vom 28. September/26. Oktober 1994 (VGE 373/94; bestätigt für die Regelung der Rekursgegnerin in: VGU R 02 8; für eine andere Gemeinde in: VGU A 04 21) ausgeführt hat, entspricht die Regelung der Ersatzabgabe dem Grundgedanken des Ausgleiches. Aus der Sicht des Baubewilligungsinhabers erkauft er sich damit nämlich die Möglichkeit, eine Wohnung teurer zu verkaufen oder zu vermieten, als ihm dies auf dem reinen einheimischen Markt mit dementsprechend schwächerer Nachfragekraft gelingen könnte.