Dieser besteht, wie schon festgestellt wurde, in der Ausgleichsfunktion der Ersatzabgabe. Allein diese Überlegung vermag denn auch erst die Erhebung der Ersatzabgabe, die weder eine Steuer darstellt, noch an eine Gegenleistung des Gemeinwesens geknüpft ist, überhaupt zu rechtfertigen. Die Ersatzabgabe darf deshalb nicht höher sein, als es zur Herbeiführung eines solchen Ausgleiches notwendig ist (Walti, a.a.O., S. 56f.).