Regelung entbinden, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nachweist, dass die betreffende Wohnung schon mindestens 2 Jahre als Erstwohnung genutzt worden ist und dass infolge veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust und dergleichen) die Einhaltung der Erstwohnungsanteil-Verpflichtung für ihn eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Die dabei zu entrichtende Ersatzabgabe beträgt nach Art 59 Abs. 1 BG 20% des Preises, zu dem die betreffende Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnung gekauft hat, mindestens aber 20% des