3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht geltend, für die Bemessung der Abgabe dürfe schematisch auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt werden. Der Rekurrent könne daher aus dem Umstand, dass er offenbar die Wohnung bei ihrem Erwerb überzahlt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei notorisch, dass im Oberengadin Zweitwohnungen in der Regel um ein Viertel bis ein Drittel teurer verkauft werden könnten als Erstwohnungen. Die Höhe der Ersatzabgabe von 20 % des Erwerbspreises sei daher gerechtfertigt.