{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-87_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_87", "Checksum": "c5a3d0be290586727d1a5ccd662e166d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Teilweise kann mit\nZweitwohnungen sogar fast der doppelte Erlös wie mit Erstwohnungen erzielt\nwerden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der\nGesetzgeber die Ersatzabgabe für die Ablösung der\nErstwohnungsverpflichtung auf 20 % des Erwerbspreises für die Erstwohnung\nfestgelegt hat. Die Ersatzabgabe wirkt somit auch nicht konfiskatorisch. Dies\nist angesichts der geschilderten Marktlage ein tauglicher\nBemessungsgrundsatz. Daran ändert sich dadurch nichts, dass andere\nGemeinden einerseits andere Bemessungsgrundlagen und im Ergebnis\ntiefere Ersatzabgaben vorsehen. Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit\ndieses Abgabesatzes an sich auch nicht grundsätzlich, sondern macht im\nPrinzip nur geltend, dass dieser sich in seinem Fall unverhältnismässig und\nkonfiskatorisch auswirke. Wie erwähnt, ist es indessen zulässig, auf\ndurchschnittliche Verhältnisse abzustellen. Die Abgabe ist vom Pflichtigen in\ndieser Höhe grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn seine Zusatzerträge\naus der Veräusserung von Liegenschaften als Zweitwohnungen gegenüber\neinem Verkauf als Erstwohnungen weniger als 20 Prozent betragen sollten.\nVon daher sind die rechtsanwendenden Behörden nicht zu Abklärungen über\ndie Preisunterschiede auf dem Erst- und Zweitwohnungsmarkt im Einzelfall\ngezwungen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1P. 586/2004, S. 20 f.). Die\nAusführungen des Rekurrenten, dass er durch den Verkauf seiner Wohnung\nals Zweitwohnung lediglich einen Mehrerlös von Fr. 50'000.-- erzielt habe bzw.\nim Vergleich zu dem von ihm selber bezahlten Kaufpreis sogar einen Verlust\nhabe hinnehmen müssen, sind daher unbeachtlich. Im Übrigen hat es nicht\ndie Gemeinde zu vertreten, dass er seinerzeit die Wohnung möglicherweise\nzu einem für eine Erstwohnung übersetzten Preis erworben oder sie jetzt\nallenfalls zu einem für eine Zweitwohnung zu tiefen Preis wiederum\nveräussert hat. Die Gemeinde hat somit die umstrittene Abgabe zu Recht\nerhoben.\n\n4. Der Rekurrent stellt der Abgabeforderung der Gemeinde einen\nSchadenersatzanspruch, der ihm wegen einer angeblich falschen Auskunft\nder Gemeinde entstanden sei, zur Verrechnung gegenüber. Die Kreise,\nGemeinden und übrigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften\nund Anstalten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes\npflichtig, für den Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch ihre Behörden\nund Beamten in Ausübung ihres Dienstes absichtlich oder grobfahrlässig\nzugefügt wird. Vorliegend steht in keiner Weise fest, dass sich die zuständigen\nOrgane der Gemeinde bei der vom Rekurrenten als falsch bezeichneten\nAuskunft ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen lassen müssen. Die zur\nVerrechnung gestellte Forderung ist demnach nicht liquid. Es ist auch nicht\nSache des Verwaltungsgerichtes, dazu weitere Abklärungen zu treffen.\nVielmehr ist es dem Rekurrenten anheim gestellt, seinen Anspruch aus\nStaatshaftung vor den dafür gemäss Art. 20 Verantwortlichkeitsgesetz\nzuständigen Zivilgerichten einzuklagen. Der Rekurs ist demnach\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nder überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\nzusammen Fr. 4'153.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl.\nMWST).\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n23. November 2006 abgewiesen (2P.190/2006/leb).\n"}