{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-87_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_87", "Checksum": "c5a3d0be290586727d1a5ccd662e166d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:27", "Checksum": "d0983cb90bc2297d297022d0f83a1011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 87\nRegeste:\nErstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\n2. Die umstrittene Abgabe ist ihrer Rechtsnatur nach eine Ersatzabgabe.\nEntstehungsgrund der Ersatzabgabepflicht ist ein gesetzlich festgelegter, in\nder Person des Abgabepflichtigen erfüllter, rechtlicher Tatbestand\n(ersatzabgaberechtlicher Tatbestand). Er besteht in der ausdrücklichen oder\nimplizierten Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden öffentlichrechtlichen Pflicht (vgl. G. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, S.\n54). Der Ersatzpflichtige schuldet die Ersatzabgabe unabhängig davon, ob\nihm durch die Befreiung von der Leistungspflicht ein Vorteil erwachsen ist oder\nnicht. Die Ersatzabgabe ist kein Entgelt für einen vom Gemeinwesen\neingeräumten Sondervorteil. Der Pflichtige erhält deshalb für seine Abgabe\nauch keine besondere, rechtlich erfassbare Gegenleistung des\nGemeinwesens. Massgebend für die Entstehung und Höhe der Abgabepflicht\nist vielmehr einzig die Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden\nLeistungspflicht (Walti, a.a.O., S. 55). Die Ersatzabgabe hat in erster Linie den\nZweck, in Bezug auf eine bestimmte Leistungspflicht die Rechtsgleichheit\nherzustellen. Mit der Auferlegung einer Geldleistung soll die durch die\nBefreiung von einer Pflicht geschaffene Ungleichheit in der öffentlichen\nBelastung zwischen dem Befreiten und dem Pflichtigen ausgeglichen werden\n(Ausgleichsfunktion; Walti, a.a.O., S. 55). Die finanzielle Belastung durch eine\nErsatzabgabe unterliegt, wie jeder Eingriff in die persönliche Freiheit, dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser besagt, dass der Eingriff mittels\nErsatzabgabe nicht stärker sein dürfe, als dies zur Erreichung des Zwecks der\nAbgabeerhebung erforderlich ist. Um die Ersatzabgabe mit dem\nVerhältnismässigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen, ist demnach vom\nZweck der jeweiligen Ersatzabgabe auszugehen. Ausser Betracht fällt dabei\nregelmässig der Verwendungszweck der Ersatzabgabe, da sich von diesem\ngrundsätzlich keine hinreichende Begrenzung der Ersatzabgabehöhe (der\nEingriffsintensität) ableiten lässt. Massgebend ist für die\nVerhältnismässigkeitsprüfung vielmehr der dominante Zweck der\nErsatzabgabe. Dieser besteht, wie schon festgestellt wurde, in der\nAusgleichsfunktion der Ersatzabgabe. Allein diese Überlegung vermag denn\nauch erst die Erhebung der Ersatzabgabe, die weder eine Steuer darstellt,\nnoch an eine Gegenleistung des Gemeinwesens geknüpft ist, überhaupt zu\nrechtfertigen. Die Ersatzabgabe darf deshalb nicht höher sein, als es zur\nHerbeiführung eines solchen Ausgleiches notwendig ist (Walti, a.a.O., S.\n56f.). Ausgangspunkt für die Ersatzabgabe ist demnach der Vorteil (nicht zu\nverwechseln mit dem wirtschaftlichen Sondervorteil bei Vorzugslasten), der\ndem an sich Verpflichteten aus der Befreiung von der Leistungspflicht entsteht\n(BGE 102 Ia 15). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und\nDurchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. So\nmüssen z.B. bei Parkplatzersatzabgaben nicht die im konkreten Fall\neingesparten Kosten berücksichtigt werden, sondern es darf auf\ndurchschnittliche Verhältnisse abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil\n2P.128/1999 E. 5a. in: ZBl 2003 S.553; 1P. 586/2004, S. 10).\n\n3. a) Wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Regelung der\nErstwohnungsverpflichtung bereits mit Entscheid vom 28. September/26.\nOktober 1994 (VGE 373/94; bestätigt für die Regelung der Rekursgegnerin in:\nVGU R 02 8; für eine andere Gemeinde in: VGU A 04 21) ausgeführt hat,\nentspricht die Regelung der Ersatzabgabe dem Grundgedanken des\nAusgleiches. Aus der Sicht des Baubewilligungsinhabers erkauft er sich damit\nnämlich die Möglichkeit, eine Wohnung teurer zu verkaufen oder zu\nvermieten, als ihm dies auf dem reinen einheimischen Markt mit\ndementsprechend schwächerer Nachfragekraft gelingen könnte. Darf er\nWohnungen auch an Auswärtige veräussern oder vermieten, steht ihm ein\npotenterer Kundenkreis zur Verfügung, indem wohlhabende Unter- oder\nAusländer mit den Einheimischen auf dem Wohnungsmarkt konkurrieren. Die\nStellung des Anbieters wird dadurch gestärkt, die Nachfrageseite ist qualitativ\nund quantitativ besser bzw. grösser. Dementsprechend steigen die\nGewinnrealisierungsmöglichkeiten des Anbieters. Der Bewilligungsinhaber,\nder sich für die Ersatzabgabe entschieden hat, ist demnach gegenüber jenem,\nder einen Anteil an Erstwohnungen zur Verfügung stellt, im Vorteil. Der Zweck\nder Abgabe besteht somit im Ausgleich dieses Vorteils.\n\n"}