{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-87_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_87_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaee248b4acdb34544f6c5362dcd4dbd1147bb20fd94f2aa0c7780062611a58941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_87", "Checksum": "c5a3d0be290586727d1a5ccd662e166d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2006 A 2005 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 25.04.2006 A 2005 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Aufgrund gesundheitlicher\nProbleme entschied sich …, den Wohnsitz in … aufzugeben und die Wohnung\nzu verkaufen. Als Kaufinteressenten fand er die Eheleute …, welche bereit\ngewesen wären, die Wohnung als Erstwohnung zu einem Preis von Fr. 1.1\nMio. zu erwerben. Sie beabsichtigten, getrennt in Zürich und … Wohnsitz zu\nnehmen. Auf entsprechende Anfrage teilte die Gemeinde den Eheleuten …\nmit Schreiben vom 8. Juni 2005 mit, dass gemäss klarem Wortlaut von Art. 52\nBG sowohl der steuerrechtliche als auch der zivilrechtliche Wohnsitz in …\nbegründet werden müsse und dass sich die Gemeinde vorbehalte,\nentsprechende Kontrollen durchzuführen. In der Folge stellte … ein Gesuch\num Entlassung der besagten Wohnung aus der Erstwohnungsverpflichtung,\ndem die Gemeinde am 17. August 2005 stattgab, und verkaufte die Wohnung\nden Eheleuten … am 31. August 2005 als Zweitwohnung zum Preis von Fr.\n1.15 Mio. Am 14. September 2005 veranlagte die Gemeinde gestützt auf Art.\n58 f. BG eine Ersatzabgabe von Fr. 260'000.-- (20% von Fr. 1.3 Mio.), welche\nmit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 auf Fr. 246'000.-- (20% von Fr.\n1.23 Mio.) reduziert wurde. Die Reduktion wurde damit begründet, dass vom\nErwerbspreis von Fr. 1.3 Mio. ein Betrag von Fr. 70'000.-- für die beiden\nAbstellplätze sowie den Aussenparkplatz in Abzug zu bringen sei.\n2. Dagegen erhob … am 24. November 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die\numstrittene Ersatzabgabe auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. Er macht\nzusammengefasst geltend, er habe durch den Wohnungsverkauf nur einen\nMehrwert von Fr. 50'000.-- realisiert. Eine Ersatzabgabe von Fr. 246'000.--\nverstosse daher sowohl gegen den Zweck der Abgabe als auch gegen das\nVerhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzip. Überdies verstosse sie gegen\ndas Verbot konfiskatorischer Besteuerung. Die Gemeinde habe ausserdem\ndurch die falsche Auskunft, es gebe keinen getrennten Wohnsitz für Eheleute,\nverhindert, dass er die Wohnung als Erstwohnung habe verkaufen können.\nDen dadurch entstandenen Schaden stelle er zur Verrechnung.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie macht geltend, für die Bemessung der Abgabe dürfe\nschematisch auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt werden. Der\nRekurrent könne daher aus dem Umstand, dass er offenbar die Wohnung bei\nihrem Erwerb überzahlt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei\nnotorisch, dass im Oberengadin Zweitwohnungen in der Regel um ein Viertel\nbis ein Drittel teurer verkauft werden könnten als Erstwohnungen. Die Höhe\nder Ersatzabgabe von 20 % des Erwerbspreises sei daher gerechtfertigt. Die\nGemeinde habe dem Rekurrenten auch keine falsche Auskunft erteilt,\nweshalb eine Verrechnung des angeblichen Schadens unzulässig sei.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 58 BG kann die Baubehörde auf schriftlich begründetes Gesuch\nhin und gegen Entrichtung einer Ersatzabgabe von der Erstwohnungsanteil-\nRegelung entbinden, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nachweist,\ndass die betreffende Wohnung schon mindestens 2 Jahre als Erstwohnung\ngenutzt worden ist und dass infolge veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit,\nScheidung, Stellenverlust und dergleichen) die Einhaltung der\nErstwohnungsanteil-Verpflichtung für ihn eine unverhältnismässige Härte\nbedeuten würde. Die dabei zu entrichtende Ersatzabgabe beträgt nach Art 59\nAbs. 1 BG 20% des Preises, zu dem die betreffende Eigentümerin bzw. der\nEigentümer die Wohnung gekauft hat, mindestens aber 20% des\nVerkehrswerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Wohnung\nbzw. des Hausteils (Land, Erschliessungs- und Nebenkosten eingerechnet).\n\n"}