3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin. Der Rekurrentschaft ist, da sie nicht durch einen freiberuflich tätigen Anwalt vertretenen war, praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung betreffend Nachlasssteuer werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen.