Die Bewertung hat entsprechend den übrigen Parzellen zum Ertragswert zu erfolgen. Die Höhe desselben wird die Verwaltung noch zu bestimmen haben. Der Rekurs ist jedenfalls gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.