Der im Pachtvertrag mit … vorgesehenen kürzeren Pachtdauer kommt bereits deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die hierfür erforderliche Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 LPG) weder anbegehrt noch je erteilt worden ist, weshalb auch die erwähnte gesetzliche Mindestpachtdauer von 6 Jahren zur Anwendung gelangen muss. In der Folge sind die an sich auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtverträge im Jahre 1996 bzw. 2002 jeweils stillschweigend um 6 Jahre verlängert worden (Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG), galten mithin im Zeitpunkt des Erbganges so oder anders bis ins Jahr 2008.