die Frage, wie landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstücke, welche keinem eigentlichen landwirtschaftlichen (Haupt- oder Neben-) Betrieb zuzuordnen sind und mindestens teilweise in einer Bauzone liegen, zu bewerten sind. Dabei ist von den im Gesetz (Art. 110 Abs. 2 lit. b StG) umschriebenen Voraussetzungen auszugehen. Im Einzelfall ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die behauptete seit längerem dauernde Bewirtschaftung und auf Dauer gesicherte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne der eingangs gemachten Darlegungen zu bejahen ist.