b werden zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörige Wohnung. Ebenfalls zum Ertragswert werden nach Art. 110 Abs. 2 lit. a StG unmittelbar einem Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb dienende Liegenschaften bewertet. Die Bestimmung von Art. 110 Abs. 2 StG will also im Erbfall die landwirtschaftlichen und die soeben genannten Betriebe bzw. deren Erben gegenüber den Eigentümern bzw. Erben privat genutzter Grundstücke begünstigen. Sinn und Zweck dieser Privilegierung sind klar: