1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die zum Teil in einer Bauzone gelegenen, aber noch landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteile der Parzellen Nr. 2251 und 2226 für die Bemessung der Nachlasssteuer zum Ertrags- oder zum Verkehrswert zu bewerten seien. In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Art. 110 Abs. 1, 2 lit. b und 3 StG auszugehen. Grundsätzlich werden die Aktiven des Nachlasses nach Abs. 1 zum Verkehrswert bewertet. Gemäss Abs. 2 lit. b werden zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bewertet.