{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-81_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_81_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf01ecbede7e594b38940d15f1cd20a51227f61838b0ac81cdc69c7f0fa749c57e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf01ecbede7e594b38940d15f1cd20a51227f61838b0ac81cdc69c7f0fa749c57e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_81", "Checksum": "a4450450db1a61d6ddc1d436096c9127"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.01.2006 A 2005 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.01.2006 A 2005 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Grundsätzlich\nwerden die Aktiven des Nachlasses nach Abs. 1 zum Verkehrswert bewertet.\nGemäss Abs. 2 lit. b werden zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder\nforstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die\nerforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb\ngehörige Wohnung. Ebenfalls zum Ertragswert werden nach Art. 110 Abs. 2\nlit. a StG unmittelbar einem Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb\ndienende Liegenschaften bewertet. Die Bestimmung von Art. 110 Abs. 2 StG\nwill also im Erbfall die landwirtschaftlichen und die soeben genannten Betriebe\nbzw. deren Erben gegenüber den Eigentümern bzw. Erben privat genutzter\nGrundstücke begünstigen. Sinn und Zweck dieser Privilegierung sind klar:\nDadurch soll verhindert werden, dass diese Liegenschaften ihrer bisherigen\nNutzung entzogen werden und die entsprechenden Betriebe durch eine für\nsie wirtschaftlich nicht tragbare Nachlasssteuer (und in deren Gefolge durch\ndie kommunale Erbschaftssteuer) zur Aufgabe gezwungen werden. Eine\nanaloge Begünstigung, allerdings nur für die Land- und Forstwirtschaft, kennt\nArt. 57 Abs. 1 StG bei der Vermögenssteuer. Während aber bei dieser in jeder\nSteuerperiode die Besteuerung veränderten Verhältnissen - also im hier\ninteressierenden Zusammenhang der Umwandlung einer landwirtschaftlichen\nin eine bauliche Nutzung eines Grundstückes - angepasst werden kann, ist\ndies bei der (zukunftsgerichteten) Nachlasssteuer als einmaliger Steuer nicht\nmöglich. Damit die Privilegierung des Art. 110 Abs. 2 lit. b StG greifen kann,\nist es daher nicht nur erforderlich, dass die betreffende Liegenschaft seit\nlängerer Zeit der Landwirtschaft gedient hat, sondern es muss vielmehr auch\nmit grosser Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sie auch weiterhin langjährig\nder Landwirtschaft zur Verfügung steht. Um Missbräuche zu vermeiden, ist an\ndie Gewährung der Privilegierung von Art. 110 Abs. 2 lit. b StG ein strenger\nMassstab zu legen, wäre es doch nicht zu verantworten, Liegenschaften nur\nzum Ertragswert zu besteuern, die bereits wenige Jahre nach dem Erbgang\nihrem landwirtschaftlichen Zweck entzogen und einer lukrativen baulichen\nNutzung zugeführt werden. Daher muss verlangt werden, dass das\nbetreffende Grundstück entweder als Eigentum Bestandteil eines\nlandwirtschaftlichen Betriebes mit gesicherter Betriebsnachfolge ist oder dass\nes z.B. von einem solchen Betrieb langfristig gepachtet ist (PVG 1998 Nr. 38).\nDer Sinn dieser privilegierten Steuerbewertung liegt darin, zu verhindern, dass\nlandwirtschaftliche Liegenschaften und Betriebe ihrer bisherigen Nutzung\nentzogen werden und durch eine für sie nicht tragbare Nachlasssteuer zur\nAufgabe gezwungen werden (VGE 761/97).\n2. a) Bis anhin hatte das Verwaltungsgericht zur Frage der Verkehrs- und\nErtragswertbewertung im Nachlasssteuerverfahren vornehmlich Fälle zu\nbeurteilen, bei welchen die Bewertung von Grundstücken eines ehemaligen\nlandwirtschaftlichen (Haupt-)Betriebes zur Diskussion stand, welcher von den\nErben mangels gesicherter Betriebsnachfolge - wenn überhaupt - lediglich\nnoch als Nebenerwerbsbetrieb mit entsprechend eingeschränkter\nlandwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücke fortgeführt wurde (VGU A 99\n67, VGE 761/97). Nicht beurteilt werden musste bis anhin, soweit ersichtlich,\ndie Frage, wie landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstücke, welche keinem\neigentlichen landwirtschaftlichen (Haupt- oder Neben-) Betrieb zuzuordnen\nsind und mindestens teilweise in einer Bauzone liegen, zu bewerten sind.\nDabei ist von den im Gesetz (Art. 110 Abs. 2 lit. b StG) umschriebenen\nVoraussetzungen auszugehen. Im Einzelfall ist aufgrund der gesamten\nUmstände zu prüfen, ob die behauptete seit längerem dauernde\nBewirtschaftung und auf Dauer gesicherte landwirtschaftliche Nutzung der\nGrundstücke im Sinne der eingangs gemachten Darlegungen zu bejahen ist.\nGrundsätzlich ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbganges\nabzustellen.\n\n"}