Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekurs- bzw. Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob der geltend gemachte Steuerabzug für Berufsauslagen zu Recht mit der Begründung verweigert wurde, es handle sich dabei um Ausbildungskosten.