2. Dagegen erhob … am 17. Oktober 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die geltend gemachten Abzüge für Weiterbildungskosten zuzulassen. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Rekurrentin) macht im Wesentlichen geltend, die Ausbildung zur dipl. Technikerin HF sei eine vom Bund anerkannte Weiterbildung. Auch im kaufmännischen Bereich seien heute Informatikkenntnisse unerlässlich. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde.