In der Steuererklärung 2003 machte sie in der Folge im Formular für Berufsauslagen Fr. 30'681.-- (Kantonssteuern) resp. Fr. 31'729.-- (direkte Bundessteuer) als berufsbedingte Weiterbildungskosten geltend. Mit den am 6. Juni 2005 eröffneten Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2003 wurden die fraglichen Auslagen nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um abziehbare Weiterbildungs-, sondern um nicht absetzbare Ausbildungskosten handle.