{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-80_2005-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_80_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9d748b3d6e02e74fbf5d5b54b6071df67450edd0d86506952afc21821e57cba21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9d748b3d6e02e74fbf5d5b54b6071df67450edd0d86506952afc21821e57cba21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_80", "Checksum": "080dba7a2e37cc33e1af529a7a74282f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.12.2005 A 2005 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 09.12.2005 A 2005 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das Gesagte gilt auch, wenn eine\nAusbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Hinblick auf einen\nspäteren Berufswechsel absolviert wird (vgl. BGE 113 Ib 117; BGE\n2A.277/2003 publiziert in STR 2004, S. 295 f. und in AJP/PJA 2005, S. 224\nff.; VGU A 04 32). Unter Ausbildung wird daher die Erlernung eines Berufes\noder die Umstellung bzw. die Umschulung auf einen anderen Beruf\nverstanden. Ausbildung liegt somit - abgesehen von der Vorbereitung auf\neinen Erstberuf - immer dann vor, wenn eine Berufstätige einen eigentlichen\nBerufswechsel vollzieht oder einen Zweitberuf erlernt.\n\nd) Weil einem Aufstieg im angestammten Beruf regelmässig auch\nWeiterbildungscharakter zukommt, ist die Abgrenzung zwischen Ausbildung\nund Weiterbildung im Einzelfall schwierig (vgl. die in der Zeitschrift für\nInternationales und Schweizerisches Steuerrecht [zsis] vom 30. Juni 2004\nanhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung vorgenommene\nAbgrenzung von Aus- und Weiterbildung). Ausschlaggebendes Kriterium für\ndie Abgrenzung zwischen Berufsaufstiegs- und Ausbildungskosten ist in der\nPraxis die Frage, ob die Steuerpflichtige mit der Ausbildung eine berufliche\nVeränderung anstrebt, bei der sie immer noch zur Hauptsache die\nursprünglich erworbenen Kenntnisse einsetzen kann, oder ob die\nVeränderung dazu führt, dass sie anschliessend hauptsächlich die neu\nerworbenen Kenntnisse benötigt. Beabsichtigt eine Steuerpflichtige, in einen\nBeruf zu wechseln, der mehrheitlich die neuerworbenen Kenntnisse und nicht\nresp. nur zu einem Teil die bisherige Ausbildung voraussetzt, so handelt es\nsich nicht um Weiterbildungs- sondern um Ausbildungskosten. Stellen die neu\nerworbenen Kenntnisse demgegenüber lediglich eine Ergänzung und\nErweiterung der bisherigen Kenntnisse dar, ist von einer Weiterbildung\nauszugehen. Ein Indiz für die Abgrenzung kann in der Dauer der besuchten\nFortbildung liegen.\n\ne) Für die Anerkennung von Weiterbildungskosten wird somit verlangt, dass eine\nbesonders enge Beziehung zwischen der Art, dem Grund und dem Zweck\ndieser Auslagen zur bisherigen Berufsausübung nachgewiesen wird und die\nNatur der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit dadurch nicht grundlegend\nverändert wird (ASA 58 [Nr. 6-7/1990] S. 308 ff; StE 1999, B 22.3, Nr. 68).\nTreffen die oben umschriebenen Voraussetzungen nicht zu, sind die\nentsprechenden Kosten steuerlich als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten\nzu qualifizieren.\n\n3. Im Lichte des oben Ausgeführten ergibt sich nun ohne weiteres, dass die von\nder Rekurrentin geltend gemachten Kosten steuerrechtlich als nicht\nabzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Die Rekurrentin\narbeitete bis zum 1. April 2003 bei einer kantonalen Anstalt als kaufmännische\nAngestellte. Per 10. April 2003 nahm sie beim Zentrum für berufliche\nWeiterbildung, St. Gallen, eine zwei Jahre dauernde vollzeitliche Ausbildung\nzur diplomierten Technikerin HF, Fachrichtung Informatik, auf. Der Stundenresp. Lektionenplan zeigt, dass lediglich die allgemeinen Fächer mit Sprachen\nund Rechnungswesen mit dem bisherigen Beruf als kaufmännische\nAngestellte im Zusammenhang stehen. Hingegen zielen sämtliche übrigen\nFächer, nämlich jene der technischen Grundlagen, der Fachausbildung, der\nProzessortechnik, der Steuerungstechnik/Automation und der Business\nInformatik ganz klar in eine andere, von der bisherigen Berufstätigkeit\nabweichende Richtung. Die Lektionen der zuletzt genannten Fächer machen\nmehr als 80 % der gesamten Ausbildung aus. Wie die Vorinstanz zu Recht\ngeltend macht, ist damit unschwer erkennbar, dass nicht von einem engen\nSachzusammenhang zwischen diesem Lehrgang und dem ursprünglichen\nBeruf als kaufmännische Angestellte gesprochen werden kann. Weder die Art,\nnoch der Grund und der Zweck der Auslagen stehen im Zusammenhang mit\nihrer bisherigen Tätigkeit. Durch den Lehrgang, der nicht weniger als zwei\nJahre dauert, eröffnet sich der Rekurrentin ein völlig neues Berufsfeld, das mit\ndem ursprünglichen kaum mehr etwas zu tun hat. Da die Ausbildung\nausschliesslich auf Freiwilligkeit beruht, kann auch von einer Umschulung,\nderen Kosten abzugsberechtigt wären, nicht gesprochen werden.\nSteuerrechtlich unerheblich ist schliesslich, dass das Bundesamt für\nBerufsbildung die fragliche Ausbildung als Weiterbildung bezeichnet. Je nach\nvorher ausgeübter Tätigkeit kann der Lehrgang eine Weiterbildung oder eine\nAusbildung sein. Für die Rekurrentin trifft nach dem Gesagten Letzteres zu.\nRekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\n"}