Kommt aber wie dargelegt kantonales Recht sinngemäss zur Anwendung, und ist unbestritten, dass die Rekurrentin die in Art. 78 Abs. 1 lit. f StG erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat die Rekursgegnerin die Rekurrentin zu Unrecht der Handänderungssteuerpflicht unterstellt. Was die Rekursgegnerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte des Dargelegten nicht zu überzeugen. - Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben.