Gestützt auf diese Bestimmung wiederum ist Art. 78 StG anwendbar, der einen Katalog jener Steuersubjekte enthält, welche von der Steuerpflicht befreit sind, so nach lit. f der genannten Bestimmung juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Kommt aber wie dargelegt kantonales Recht sinngemäss zur Anwendung, und ist unbestritten, dass die Rekurrentin die in Art. 78 Abs. 1 lit.