Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Zutreffend ist, dass der in Art. 12 GStG enthaltene Vorbehalt „anderer Bestimmungen“ mit Art. 25 GStG konkretisiert worden ist. Dies trifft aber nicht in allen Teilen zu. Entgegen der gemeindlichen Auffassung sind dort nämlich lediglich Konkretisierungen hinsichtlich des Steuerobjektes (also des Grundes für eine Steuerbefreiung) aufgenommen worden. Hingegen fehlt eine Regelung der Steuersubjekte, welche einen Anspruch auf Steuerbefreiung geltend machen können (vgl. z.B. die Auflistung in Art. 78 StG). Entsprechend ist denn auch festzuhalten, dass Art.