Eine solche „andere“ Bestimmung sei nun aber mit Art. 25 GStG aufgestellt worden, in welchem genau festgehalten werde, wer und was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei, nämlich der Erwerb aus Erbfolge und Erbteilung, die Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft und die Übertragung von Grundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren unter den dort genannten Bedingungen. Diese Aufzählung sei abschliessend. Art. 25 GStG gehe jener von Art. 78 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vor. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen.