IV. Handänderungssteuer Art. 25 Von der Entrichtung der Handänderungssteuer sind befreit: 1. Erwerb aus Erbfolge und Erbgang; 2. Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft; 3. Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat, Änderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung; 4. Handänderung, die in Tauschform bei Güterzusammenlegung zwangsweise oder freiwillig gestützt auf behördliche Erlasse (Kant. Meliorationsgesetz) erfolgen. 5. Der Erwerb von Grundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren, (…)