3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. In Art. 25 GStG habe die Gemeinde abschliessend andere Bestimmungen aufgestellt, wer und was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei. Diese Bestimmung gehe dem kantonalen Recht (Art. 78 StG) vor, zumal es um eine kommunale Steuer gehe. Handle es sich aber um eine abschliessende Aufzählung, deren Regelung in die Kompetenz einer Gemeinde falle, habe die Rekurrentin der Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer unterworfen werden dürfen.