2. Dagegen liess die Stiftung „…“ am 12. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im kommunalen Steuergesetz (GStG) fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, um ihr die Steuerbefreiung zu versagen. Ausgehend von Art. 12 GStG in Verbindung mit Art. 2 GStG müsse ihr diese gewährt werden. Die Aufzählung in Art. 25 GStG sei nicht abschliessend. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses.