{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-79_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf080f679dd0b53028d67f6ff1b3ce399e913311225c7a1a44d6d770b86f2127b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf080f679dd0b53028d67f6ff1b3ce399e913311225c7a1a44d6d770b86f2127b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_79", "Checksum": "b3ced759852c0b9d9600823d47b91dcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2005 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2005 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Januar 2000 die Steuerbefreiung (ausgenommen davon\ndie Grundstückgewinnsteuer).\nIm Vollzug des Stiftungszweckes wurden die Grundstücke Nr. 1791 und 1793\nmit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten per 1. Juli 2005 auf die neue\nStiftung übertragen.\nMit Verfügung vom 15. Juli 2005 veranlagte die Gemeinde … ausgehend von\neinem Basiswert von Fr. 4,2 Mio. die Handänderungssteuer im Umfang von\nFr. 80'400.--. Die dagegen von der Stiftung erhobene Einsprache, mit welcher\ndie Stiftung die Steuerbefreiung anbegehrte, wies die\nGemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab.\n\n2. Dagegen liess die Stiftung „…“ am 12. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht\nfrist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der\nangefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Steuerbefreiung zu\ngewähren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im\nkommunalen Steuergesetz (GStG) fehle es an einer hinreichenden\ngesetzlichen Grundlage, um ihr die Steuerbefreiung zu versagen. Ausgehend\nvon Art. 12 GStG in Verbindung mit Art. 2 GStG müsse ihr diese gewährt\nwerden. Die Aufzählung in Art. 25 GStG sei nicht abschliessend.\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. In Art. 25 GStG\nhabe die Gemeinde abschliessend andere Bestimmungen aufgestellt, wer\nund was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei. Diese\nBestimmung gehe dem kantonalen Recht (Art. 78 StG) vor, zumal es um eine\nkommunale Steuer gehe. Handle es sich aber um eine abschliessende\nAufzählung, deren Regelung in die Kompetenz einer Gemeinde falle, habe die\nRekurrentin der Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer unterworfen\nwerden dürfen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Überführung der beiden in der\nGemeinde gelegenen Liegenschaften aus dem Vermögen der … in die\nStiftung der kommunalen Handänderungssteuer unterliegt.\n\n2. a) Bei der Beurteilung der sich stellenden Frage ist von folgenden\nkommunalrechtlichen Bestimmungen auszugehen:\nA. Steuerarten und Steuerberechtigung\nArt. 1\nDie Gemeinde erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben gemäss den\nBestimmungen der Gemeindeverfassung folgende Steuern\n1. Hauptsteuern\n…\n2. Ergänzungssteuern\n… - eine Handänderungssteuer\n\nArt. 2\nFür Bestand und Umfang der Steuerberechtigung der Gemeinde gelten die\nVorschriften des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes sinngemäss. (…)\n\nB. Die Hauptsteuern\n(…)\n\nC. Die Ergänzungssteuern\nI. Allgemeines\nArt. 12\nDie Vorschriften der Abschnitte A und B dieses Gesetzes über Steuerpflicht,\nSteuerbefreiung, Veranlagung, Einsprache, Wiedererwägung, Steuererlass\nund Steuereinzug sowie die Strafsteuer und Bussen finden für Spezialsteuern\nAnwendung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die juristischen Personen\nunterliegen den Spezialsteuern, soweit dies Art. 40 Abs. 5 der\nKantonsverfassung zulässt.\n(…)\n\nIV. Handänderungssteuer\nArt. 25\nVon der Entrichtung der Handänderungssteuer sind befreit:\n1. Erwerb aus Erbfolge und Erbgang;\n2. Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft;\n3. Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat, Änderung des ehelichen\nGüterstandes oder Scheidung;\n4. Handänderung, die in Tauschform bei Güterzusammenlegung\nzwangsweise oder freiwillig gestützt auf behördliche Erlasse (Kant.\nMeliorationsgesetz) erfolgen.\n5. Der Erwerb von Grundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren, (…)\n\n"}