4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Rekurs in jeder Hinsicht als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Rekurrenten. Eine Parteientschädigung wird praxisgemäss nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-- zusammen Fr. 1'102.--