Dies bedingt jedoch eine provisorische und vorfrageweise Prüfung über das Bestehen einer Steuerschuld. Die materielle Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleiben jedoch dem Hauptverfahren in der Steuersache überlassen, weshalb die Glaubhaftmachung einer Steuerschuld für eine Sicherstellung genügt (PVG 2003 Nr. 14). Sicherstellungsgründe im Sinn von Art. 158 Abs. 1 StG sind ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder ein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten des Steuerpflichtigen.