StG von den Erben mit der Steuererklärung vom 20. Mai 2004 als deren Vertreterin bezeichnet wurde. Schliesslich ist es richtig, dass durch die Zusendung der Verfügungen an die Adresse der Erbenvertreterin nicht diese Steuerschuldnerin wird, sondern dass rechtlich die Schuld bei den durch sie vertretenen Erben verbleibt. Die entsprechenden Rügen der Rekurrenten erweisen sich somit als unbegründet. 3. a) Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die Sicherstellungsverfügung in Anwendung von Art. 158 Abs. 1 StG zu Recht erlassen wurde. Art. 158 Abs. 1 StG orientiert sich an Art.