In diesem Sinne können die von der Rekursgegnerin gemachten Ausführungen nur bestätigt werden. Mit der Steuerveranlagungsverfügung vom 29. Juli 2004 sind die Erben des Verstorbenen zur Begleichung der Steuer aufgefordert bzw. werden vorliegend mit Verfügung vom 16. August 2005 zur Sicherstellung verpflichtet. Ebenso ist es richtig, dass die Verfügungen einzig aus dem Grund an die Adresse der Witwe geschickt wurden, weil sie in Anwendung von Art. 123c Abs. 2 StG von den Erben mit der Steuererklärung vom 20. Mai 2004 als deren Vertreterin bezeichnet wurde.