1. Anfechtungsobjekt ist die Sicherstellungsverfügung der Rekursgegnerin vom 16. August 2004. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die in Art. 158 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. 2. a) Da die Erbenvertreterin geltend macht, dass sie nicht Adressatin der Sicherstellungsverfügung sein könne, weil sie als Steuerschuldnerin nicht in Frage komme, gilt es zunächst die Frage nach dem Steuersubjekt und Adressaten der Sicherstellungsverfügung zu klären.