4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte die Rekursgegnerin an, dass die Steuerforderung in Rechtskraft erwachsen sei. Deren Rechtmässigkeit sei somit glaubhaft nachgewiesen, was auch genüge. Auch sei die Sicherstellungsverfügung rechtmässig. Hierzu führt die Rekursgegnerin aus, dass die Sicherstellungsverfügung gegenüber allen Erben erlassen worden sei und diese an … einzig in ihrer Funktion als von den Erben bezeichnete Erbenvertreterin zugestellt worden sei. Steuerschuldner blieben aber die Erben.