Verlangt wurde die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung wurde angeführt, dass Zweifel an der Rechtmässigkeit des Steuerbescheides bestehen und dass ein Härtefall vorliege. Die Steuerforderung sei unvermutet erfolgt, zumal der überlebende Ehegatte gar nicht als Steuerschuldner in Frage komme.