Da die zunächst mit Einschreiben zugesandte Verfügung von der Erbenvertreterin nicht abgeholt wurde, wurde die Verfügung erneut mit B-Post zugestellt. 3. Am 27. September 2005 (Poststempel) erhoben die Erben frist- und formgerecht Einsprache (recte: Rekurs) gegen die Sicherstellungsverfügung. Weil sie jedoch die Eingabe an die kantonale Steuerverwaltung adressierten, wurde von dieser jenes Schreiben am 7. Oktober 2005 als Rekurs ans Verwaltungsgericht weitergeleitet. Verlangt wurde die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung.