b) Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Erben am 30. August 2004 Einsprache, welche von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 abgewiesen wurde. Am 7. April 2005 ersuchte die Erbenvertreterin um Erlass der Nachlasssteuer, was die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ablehnte. Beide Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.