3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche die anwaltlich vertretene Beigeladene überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Dem Rekurrenten ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … im Jahre 2004 in … befindet.