Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich nur, dass der Rekurrent dort arbeitet und - indessen nur auf den ersten Blick-, dass er dort über eine eigene Wohnung verfügt. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Umstände anzuführen: