{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-77_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_77_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc87144d926b40ba5f43099dac0c207bb5fd95660f9f31660fabf692eddd084571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc87144d926b40ba5f43099dac0c207bb5fd95660f9f31660fabf692eddd084571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_77", "Checksum": "0d9dc21407a5f488f460ba720e1f63be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 A 2005 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.02.2006 A 2005 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Für die\nAnnahme des Hauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich\nnur, dass der Rekurrent dort arbeitet und - indessen nur auf den ersten Blick-,\ndass er dort über eine eigene Wohnung verfügt. Für die Anerkennung des\nWochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Umstände\nanzuführen:\n\nDer Rekurrent ist erst 23 Jahre alt und arbeitet noch nicht seit langer Zeit in\n…, wo er auch keine leitende Stellung innehat. In … wohnt er in einer\nEinliegerwohnung im Hause der Eltern. Unwidersprochen verbringt er dort die\nWochenenden mit seiner aus der Nähe stammenden Freundin. Dem kranken\nVater ist er behilflich. Zu seinen ebenfalls in … wohnhaften Geschwistern\npflegt er ebenfalls Kontakt. Selbst unter der Woche kehrt er manchmal nach\n… zurück. Private Beziehungen in … sind nicht nachgewiesen. Vielmehr ist\nder Aufenthalt in … bloss durch sein Arbeitsverhältnis begründet.\nDemgegenüber spielt sich sein ganzes Privatleben in der Gemeinde … ab,\nwo er auch seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Seine Wohnverhältnisse\nsind an beiden Orten etwa gleichwertig; so verfügt er in beiden Wohnungen\nüber einen Breitband-Internetanschluss. In … engagiert er sich darüber\nhinaus auch noch politisch, gehört er doch der Baukommission an, die\nentgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nicht nur ein beratendes Organ ist,\nsondern als Baubehörde über die Baugesuche entscheidet. Dass im Übrigen\nseine Tätigkeit als Grundbuchverwalter-Stellvertreter angeblich besondere\nOrtskenntnis erfordert, wie die Rekursgegnerin behauptet, ist unerheblich, da\ndies allein mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.\nZusammenfassend ist nach Würdigung der genannten und aller weiteren\nUmstände des Falles festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der\nLebensinteressen des Rekurrenten in … befindet. Die Vorinstanz hat ihm\ndaher zu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus abgesprochen und sein\nHauptsteuerdomizil in … angenommen. Nach bewährter bündnerischer\nSteuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und\nArbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt. Der Rekurs ist infolgedessen\ngutzuheissen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nRekursgegnerin, welche die anwaltlich vertretene Beigeladene überdies\nangemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Dem Rekurrenten ist\nhingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich\nvertreten war.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und\ndie ihm zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben. Es\nwird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … im Jahre 2004 in …\nbefindet.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.--\n\nzusammen Fr. 1'144.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.--\n(inkl. MWST). … wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n"}