{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-77_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_77_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc87144d926b40ba5f43099dac0c207bb5fd95660f9f31660fabf692eddd084571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc87144d926b40ba5f43099dac0c207bb5fd95660f9f31660fabf692eddd084571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_77", "Checksum": "0d9dc21407a5f488f460ba720e1f63be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 A 2005 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.02.2006 A 2005 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerpflicht | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:42", "Checksum": "ed3fbc3ec841eca7e6e970daf70065f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 A 2005 77\nRegeste:\nSteuerpflicht | Steuern übriges\n\nA 05 77\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 17. Februar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Steuerpflicht\n\n1. Der in … aufgewachsene, am 27. Oktober 1983 geborene … wohnt in einer\nEinliegerwohnung im Haus seiner Eltern in ... Er arbeitet in … als\nGrundbuchverwalter-Stellvertreter, wo er seit dem 1. September 2003 als\nWochenaufenthalter angemeldet ist und eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet\nhat. Seit dem 1. Januar 2005 ist er Mitglied der Baukommission der Gemeinde\n…, welche gemäss Art. 2 Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes über\nBaugesuche entscheidet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 stellte die\nSteuerverwaltung … fest, dass sich sein Hauptsteuerdomizil ab 31. Dezember\n2004 in … befinde. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies der … mit\nEntscheid vom 13. September 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 3. Oktober 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er macht im\nWesentlichen geltend, er pflege eine enge Beziehung zu seinem Dorf und zu\nseiner Familie. Auch sei er in der Baukommission. Am Wochenende halte er\nsich immer in … auf. Demgegenüber beschränke sich sein Aufenthalt in …\nauf seine Arbeitstätigkeit.\n\nDie Gemeinde … schloss sich den Anträgen des Rekurrenten an.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente\nvor wie schon im angefochtenen Entscheid.\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich am\nArbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen\nErwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit\nHinweisen). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für\nverheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden\nregelmässig zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und\nfamiliäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als\njene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am\nAufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in:\nASA 63 S. 839 E. 2b; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:\nDoppelbesteuerung, § 3, I B, 2a Nrn, 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort\nerwähnte Praxis); anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in\nleitender Stellung tätig sind (BGE 121 114 E. 4a S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I\nB, 2a Nr. 9 und § 3,IB, lb Nrn. 1-17).\n\n"}