Die Steuerverwaltung hat demnach das Steuerobjekt richtig ermittelt. Wenn zum Nachvollzug der vorinstanzlichen Besteuerung auch die obige Berechnung angestellt werden muss, kann doch die Begründung in den Veranlagungsverfügungen als knapp genügend bezeichnet werden, ging doch daraus hervor, für welchen Anteil die Steuer erhoben wurde. Insoweit wurde auch der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verweigert. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: