c) Genauso ist die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Sie hat die an den Alleineigentum erhaltenden Bruder der Rekurrenten veräusserte Fremdquote besteuert. Dies ging aus dem Beiblatt zur Veranlagungsverfügung - wenn auch nicht mit überragender Deutlichkeit - auch hervor, wurde doch dort auf die Berechnung der anteiligen Fremdquoten hingewiesen. Dadurch konnte die Berechnung nachvollzogen werden. So besassen zwei Brüder vor der Teilung der Parzelle je einen Miteigentumsanteil von 458/2633.