1. Die vier Geschwister … waren Miteigentümer am Grundstück Nr. 638 in der Gemeinde …. Im Jahre 2004 wollte … seinen Anteil veräussern. Zu diesem Zweck wurde das Grundstück Nr. 638 folgendermassen aufgeteilt: einerseits in das neue Grundstück Nr. 870 und anderseits in das Restgrundstück Nr. 638, welches flächenmässig gerade der Miteigentumsquote von … entspricht. In der Folge erhielt … das Restgrundstück Nr. 638 zu Alleineigentum zugewiesen. Die übrigen Geschwister … partizipieren im Umfang ihrer ursprünglichen Anteile - allerdings mit angepassten Quoten - als Miteigentümer am neuen Grundstück Nr. 870.