{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-76_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb5095e4c32c371a5d4c211642554a5b00346eb607f08505710eedc23899102f51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb5095e4c32c371a5d4c211642554a5b00346eb607f08505710eedc23899102f51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_76", "Checksum": "0955a481618130a9a991483dc2cc7d9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.02.2006 A 2005 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.02.2006 A 2005 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Auch\nwenn jeder der bisherigen Mit- oder Gesamteigentümer nach der Teilung\nwert- und flächenmässig gleich viel wie zuvor besitzt und ihm kein Geld\nzufliesst, erfolgt aus steuersystematischen Gründen eine steuerliche\nAbrechnung im Umfang der \"Fremdquote\". Eine Veräusserung wird also nur\nim Umfange der \"Fremdquote\" angenommen, nicht dagegen hinsichtlich der\n\"Eigenquote\", also des bisherigen Anteils des Veräusserers. Diesbezüglich\nfindet auch eine Unterbrechung der Besitzdauer statt (AGVE 1998, 252; gleich\ndie Zürcher Praxis, vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum\nharmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 216 N 49 mit Hinweisen; StE 1993 B\n42.21 Nr. 7; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 2.A, § 96 N 17). Letzteres folgt auch aus dem StHG, da die\nAusnahmen für den Steueraufschub dort abschliessend geregelt sind (vgl.\nZwahlen, a.a.O., Art. 12 N 61; ZBGR 85 [2004] S. 79). Die Erhebung der\nGrundstückgewinnsteuer bei Realteilungen ergibt sich daher auch als\nzwingende Folge des StHG.\n\nb) Diese Grundsätze können am folgenden, dem Aargauer Kommentar (§ 96 N\n19) entnommenen Beispiel erläutert werden:\n\nA und B sind Miteigentümer eines 2000 m2 grossen Gründstückes je zur\nHälfte. Durch Parzellierung wird das Grundstück in zwei neue Grundstücke zu\nje 1000 m2 aufgeteilt. Wert- und flächenmässig besitzen sowohl A und B gleich\nviel wie vor der Parzellierung. Sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich liegt\nim Umfang der sog. \"Fremdquote\" eine steuerbare Veräusserung vor. A war\nvor der Parzellierung am neuen Grundstück des B zur Hälfte beteiligt und\numgekehrt B zur Hälfte am neuen Grundstück des A. Die Realteilung bewirkt\n- wie erwähnt - keinen Steueraufschub. A und B haben den Mehrwert auf je\n500 m2 als Grundstückgewinn zu versteuern. Insofern ist der Mehrwert nach\nherrschender Lehr und Rechtsprechung als realisierter Gewinn zu betrachten.\n\nc) Genauso ist die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Sie hat\ndie an den Alleineigentum erhaltenden Bruder der Rekurrenten veräusserte\nFremdquote besteuert. Dies ging aus dem Beiblatt zur\nVeranlagungsverfügung - wenn auch nicht mit überragender Deutlichkeit -\nauch hervor, wurde doch dort auf die Berechnung der anteiligen Fremdquoten\nhingewiesen. Dadurch konnte die Berechnung nachvollzogen werden. So\nbesassen zwei Brüder vor der Teilung der Parzelle je einen\nMiteigentumsanteil von 458/2633. Dieser Anteil am Gesamtgrundstück bildete\ndie Fremdquote am neuen Grundstück im Alleineigentum des anderen\nBruders von 1058 m2. In Quadratmetern ausgedrückt beträgt diese Quote 184\nm2, also jene Fläche, für deren Mehrwert die Besteuerung erfolgte. Die\nSteuerverwaltung hat demnach das Steuerobjekt richtig ermittelt. Wenn zum\nNachvollzug der vorinstanzlichen Besteuerung auch die obige Berechnung\nangestellt werden muss, kann doch die Begründung in den\nVeranlagungsverfügungen als knapp genügend bezeichnet werden, ging\ndoch daraus hervor, für welchen Anteil die Steuer erhoben wurde. Insoweit\nwurde auch der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verweigert. Der\nRekurs ist infolgedessen abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer\nHaftbarkeit zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 1'626.--\n\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}